Rechtssetzung in Deutschland 1867 - 1923

Grundsätze, welche in Betreff der Vollstreckung einer, auf Grund von § 79 des Strafgesetzbuchs oder § 492 der Strafprozeßordnung erkannten Gesammtstrafe, falls die Einzelstrafen von Gerichten verschiedener Bundesstaaten festgesetzt sind, zur Anwendung zu kommen haben, unbeschadet anderweiter Vereinbarung der betheiligten Bundesstaaten im einzelnen Falle

Vom 24.06.1885.

Fundstelle: RZBl 1885, 270 (bei www.digitale-sammlungen.de)