Rechtssetzung in Deutschland 1867 - 1922

Bekanntmachung, betreffend den von der Krankenkasse in der Zeit von der fünften bis zur dreizehnten Woche nach Eintritt des Unfalls an versicherte Seeleute u. s. w. zu leistenden, seitens des Betriebsunternehmers zu erstattenden Mehrbetrag an Krankengeld (§ 10 Absatz 1 des See-Unfallversicherungsgesetzes)

Vom 21.12.1887.

Fundstelle: RZBl 1887, 613 (bei www.digitale-sammlungen.de)