Rechtssetzung in Deutschland 1867 - 1922

Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über einen einmaligen außerordentlichen Wehrbeitrag vom 3. Juli 1913

Vom 08.11.1913.

Fundstelle: RZBl 1913, 1087 (nicht online)


Änderungsgeschichte

EffektNormvomVerweis
Modifiziert durch Verlängerung der im § 13 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über einen einmaligen außerordntlichen Wehrbeitrag für die Abgabe der Vermögenserklärung vorgesehenen Frist24.01.1914N11080