Rechtssetzung in Deutschland 1867 - 1923

Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Hafer und Kleie über die Grenzen von Memel bis Saarbrücken, beide Orte eingeschlossen, und von Getreide und Hülsenfrüchten, von Mühlenfabrikaten aus Getreide und Hülsenfrüchten, und von Rindvieh, Schweinen und Schaafvieh über die Grenze von Nordhorn bis Saarbrücken, beide Orte eingeschlossen

Vom 20.07.1870.

Fundstelle: NBGBl 1870, 487 (bei reader.digitale-sammlungen.de)


Änderungsgeschichte

EffektNormvomVerweis
Geändert durch Verordnung, betreffend die Aufhebung des unterm 20. Juli d. J. erlassenen Verbotes der Ausfuhr und Durchfuhr von Getreide u. s. w. über die Grenze von Nordhorn bis Saarbrücken21.09.1870Q636
Geändert durch Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr und Durchfuhr von Hafer und Kleie03.10.1870Q637
Geändert durch Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr und Durchfuhr von Rindvieh, Schweinen und Schaafvieh, sowie die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr und Durchfuhr von Steinkohlen und Koaks für die Grenze südlich von Malmedy bis Saarbrücken einschließlich13.10.1870Q633