Rechtssetzung in Deutschland 1867 - 1923

Verordnung über den internationalen Verkehr mit Kraftfahrzeugen

Vom 21.04.1910.

Fundstelle: RGBl 1910, 640 (bei commons.wikimedia.org)

Dieses Dokument enthält:


Änderungsgeschichte

EffektNormvomVerweis
Geändert durch Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 11. Oktober 1909 in Paris unterzeichneten Internationalen Abkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen durch Belgien und die dadurch erforderlich gewordenen Änderungen der zur Regelung des internationalen Verkehrs mit Kraftfahrzeugen vom Bundesrate getroffenen Bestimmungen24.05.1910N1875
Geändert durch Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 11. Oktober 1909 in Paris unterzeichneten Internationalen Abkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen durch die Niederlande und die dadurch erforderlich gewordenen Änderungen der zur Regelung des internationalen Verkehrs mit Kraftfahrzeugen vom Bundesrate getroffenen Bestimmungen24.09.1910N1892
Geändert durch Bekanntmachung, betreffend den Beitritt von Luxemburg, Schweden und der Schweiz zu dem am 11. Oktober 1909 in Paris unterzeichneten Internationalen Abkommen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie die dadurch erforderlich gewordenen Änderungen der zur Regelung des internationalen Verkehrs mit Kraftfahrzeugen vom Bundesrate getroffenen Bestimmungen06.04.1911N1910
Geändert durch Bekanntmachung, betreffend die Inkraftsetzung des am 11. Oktober 1909 in Paris unterzeichneten Internationalen Abkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen in der französischen Kolonie Algerien und die dadurch erforderlich gewordenen Änderungen der zur Regelung des internationalen Verkehrs mit Kraftfahrzeugen vom Bundesrate getroffenen Bestimmungen22.09.1911N1935
Geändert durch Bekanntmachung, betreffend die Annahme eines besonderen Unterscheidungszeichens für Kraftfahrzeuge durch Britisch Indien und die dadurch erforderlich gewordenen Änderungen der zur Regelung des internationalen Verkehrs mit Kraftfahrzeugen vom Bundesrate getroffenen Bestimmungen21.09.1912N2012
Geändert durch Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 11. Oktober 1909 in Paris unterzeichneten Internationalen Abkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen durch Montenegro und Griechenland sowie die dadurch erforderlich gewordenen Änderungen der zur Regelung des internationalen Verkehrs mit Kraftfahrzeugen vom Bundesrate getroffenen Bestimmungen11.04.1913N2052
Geändert durch Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Dänemarks zu dem am 11. Oktober 1909 in Paris unterzeichneten Internationalen Abkommen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, die Inkraftsetzung dieses Abkommens auf den Inseln Guernsey und Jersey, die Kündigung des Abkommens für eine Anzahl britischer Kolonien sowie die dadurch erforderlich gewordenen Änderungen der zur Regelung des internationalen Verkehrs mit Kraftfahrzeugen vom Bundesrat getroffenen Bestimmungen22.04.1914N2127
Geändert durch Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr05.10.1922Q1385
Geändert durch Verordnung über Änderungen der Regelung des Kraftfahrzeugverkehrs15.03.1923N5900

Sekundärnormen

Folgende Normen wurden aufgrund oder zur Ausführung der Norm erlassen:

NormvomVerweis
Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 11. Oktober 1909 in Paris unterzeichneten Internationalen Abkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen durch Rumänien und Portugal, die Inkraftsetzung des Abkommens in einer Anzahl britischer Kolonien und Protektorate sowie im französischen Protektorat Tunis und die dadurch erforderlich gewordenen Änderungen der zur Regelung des internationalen Verkehrs mit Kraftfahrzeugen vom Bundesrate getroffenen Bestimmungen29.04.1912N1987
Bekanntmachung, betreffend die Annahme eines besonderen Unterscheidungszeichens für Kraftfahrzeuge durch Britisch Indien und die dadurch erforderlich gewordenen Änderungen der zur Regelung des internationalen Verkehrs mit Kraftfahrzeugen vom Bundesrate getroffenen Bestimmungen21.09.1912N2012

Effekte der Norm

Die Norm ändert oder modifiziert folgende Normen:

EffektNormvomVerweis
ÄndertVerordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen03.02.1910N9849