Rechtssetzung in Deutschland 1867 - 1923

Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Reichsgebiete mit Ausnahme von Bayern, Sachsen, Württemberg und Baden und der von ihnen umschlossenen Gebiete nötigen Maßnahmen

Vom 13.01.1920.

Fundstelle: RGBl 1920, 207 (bei alex.onb.ac.at)


Änderungsgeschichte

EffektNormvomVerweis
Geändert durch Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Reichsgebiete mit Ausnahme von Bayern, Württemberg und Baden und der von ihnen umschlossenen Gebiete nötigen Maßnahmen02.03.1920Q2326
Modifiziert durch Verordnung auf Grund des § 25 des Gesetzes, betreffend Aufhebung der Militärgerichtsbarkeit, vom 17. August 192030.03.1921N4628