Rechtssetzung in Deutschland 1867 - 1923

Verordnung des Reichspräsidenten über die Bildung außerordentlicher Gerichte

Vom 29.03.1921.

Fundstelle: RGBl 1921, 371 (bei alex.onb.ac.at)


Änderungsgeschichte

EffektNormvomVerweis
Geändert durch Verordnung des Reichspräsidenten zur Abänderung der Verordnung über die Bildung außerordentlicher Gerichte vom 29. März 192114.05.1921Q2421
Modifiziert durch Verordnung, betreffend die Beendigung der Tätigkeit der außerordentlichen Gerichte und Anklagebehörden, welche gemäß der Verordnung des Reichspräsidenten vom 30. Mai 1920 und den in Verfolg dieser Verordnung erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 30. Mai und 8. Juni 1920 eingesetzt sind05.11.1921N4771

Effekte der Norm

Die Norm ändert oder modifiziert folgende Normen:

EffektNormvomVerweis
Hebt aufVerordnung des Reichspräsidenten, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nötigen Maßnahmen auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung30.05.1920N4286