Rechtssetzung in Deutschland 1867 - 1923

Verordnung in Ausführung des § 9 des Ausführungsgesetzes zum Friedensvertrage, betreffend die Anforderung von Warenlieferungen und Werkleistungen für den Wiederaufbau (mit Ausnahme der Anforderungen von Vieh), sowie betreffend Anforderungen zur Durchführung von Maßnahmen auf den Gebieten der Abrüstung und der Binnenschiffahrt

Vom 22.07.1921.

Fundstelle: RGBl 1921, 948 (bei alex.onb.ac.at)