Rechtssetzung in Deutschland 1867 - 1924
Verordnung, betreffend die Beendigung der Tätigkeit der außerordentlichen Gerichte und Anklagebehörden, welche gemäß der Verordnung des Reichspräsidenten vom 30. Mai 1920 und den in Verfolg dieser Verordnung erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 30. Mai und 8. Juni 1920 eingesetzt sind
Vom 05.11.1921.
Fundstelle: RGBl 1921, 1349 (bei alex.onb.ac.at)
Effekte der Norm
Die Norm ändert oder modifiziert folgende Normen:
Effekt | Norm | vom | Verweis |
Modifiziert | Verordnung des Reichspräsidenten über die Bildung außerordentlicher Gerichte | 29.03.1921 | N4621 |