Rechtssetzung in Deutschland 1867 - 1922

Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 9. November 1867, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-Kriegsmarine und der Herstellung der Küstenverteidigung

Vom 20.03.1869.

Fundstelle: NBGBl 1869, 137 (bei reader.digitale-sammlungen.de)


Effekte der Norm

Die Norm ändert oder modifiziert folgende Normen:

EffektNormvomVerweis
ModifiziertGesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-Kriegsmarine und der Herstellung der Küstenverteidigung09.11.1867N19