Rechtssetzung in Deutschland 1867 - 1923

Änderung von Punkt V der Anlage D zur Vereinbarung zwischen der Deutschen Regierung und der Reparationskommission über die Ausführung der im Friedensvertrag übernommenen Sachleistungen gegenüber denjenigen Regierungen, die dieser Vereinbarung beitreten, vom 2. Juni 1922

Vom 08.09.1922.

Fundstelle: RGBl II 1922, 758 (Datum unrichtig!) (bei alex.onb.ac.at)


Effekte der Norm

Die Norm ändert oder modifiziert folgende Normen:

EffektNormvomVerweis
ÄndertVereinbarung zwischen der Deutschen Regierung und der Reparationskommission über die Ausführung der im Friedensvertrag übernommenen Sachleistungen gegenüber denjenigen Regierungen, die dieser Vereinbarung beitreten02.06.1922A545